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Publiziert am:
3. August 2023

Braucht man für den Wintergarten einen Bauantrag?

Für einen Wintergarten sind nicht immer ein Bauantrag und eine Baugenehmigung nötig. Welche Regeln gelten, hängt vom Bundesland ab, in dem der Wintergarten gebaut wird. In Bayern ist für Wintergärten ein Bauantrag immer nötig, während die Sache in anderen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen etwas lockerer gehandhabt wird. Fakt ist: Die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen sollte man vor dem Bau eines Wintergartens immer miteinbeziehen.

Wintergarten: ein Bauantrag ist in Bayern nötig

Das in diesem Fall relevante Regelwerk in Bayern ist die Bayerische Bauordnung, die in Artikel 57 verfahrensfreie Vorhaben definiert. Für diese verfahrensfreien Bauvorhaben ist kein Bauantrag und keine Baugenehmigung nötig. Artikel 57 nennt als verfahrensfreie Bauvorhaben beispielsweise Gewächshäuser, Schutzhütten und Terrassenüberdachungen mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften. Wintergärten gehören hier nicht dazu. Deshalb ist eine Baugenehmigung nötig.

Anders kann das beispielsweise in Nordrhein-Westfalen (NRW) sein. Genehmigungsfrei sind hier „Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit einem Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze“ (Paragraf 62). Die Gebäudeklassen werden in der Musterbauordnung definiert. Bauwerke der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind maximal sieben Meter hoch und haben in der Regel eine Größe von nicht mehr als 400 m².

Man sollte den Bebauungsplan kennen

Unabhängig von der Frage, ob ein Bauantrag für den Wintergarten nötig ist oder nicht, können Vorgaben aus dem Bebauungsplan Regeln für den Bau eines Wintergartens setzen. Der Bebauungsplan kann zum Beispiel Baugrenzen vorgeben, an die man sich auch beim Bau eines Wintergartens zu halten hat. Eine Baugrenze legt den Bereich eines Grundstücks fest, auf dem gebaut werden darf. Außerhalb der Baugrenze dürfen nur sehr wenige Dinge im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen gebaut werden.

Neben den Baugrenzen können andere Angaben wichtig sein. So gibt es beispielsweise eine Grundflächenzahl. Sie bestimmt den Anteil der bebauten Fläche im Verhältnis zur gesamten Grundstücksfläche. Liegt sie etwa bei 0,3, darf der Besitzer 30 Prozent seines Grundstücks bebauen.

Achten sollte man auch auf Mindestabstände

Die Bayerische Bauordnung bestimmt auch Mindestabstände zu Nachbargrundstücken. In Artikel 6 (Abstandsflächen, Abstände) heißt es in Absatz 5: „Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.“ Das „H“ steht für die Höhe des Bauwerks. Der Absatz lässt Ausnahmen zu. Ob Kommunen das in Anspruch nehmen und ein Bauvorhaben damit andere Regeln befolgen muss, kann man wiederum nur durch Kontakt mit den lokalen Behörden erfahren.

Wintergarten und Bauantrag: Behördenkontakt ist wichtig

Als Fazit lässt sich festhalten, dass der Kontakt mit Behörden in vielen Fällen sehr wichtig ist. Ehe man etwas baut, was nicht den Regeln entspricht und im Extremfall wieder abgerissen werden muss, ist die Abstimmung mit den Verantwortlichen von staatlicher Seite immer der bessere Weg. In Bayern ist der Kontakt Pflicht. Das bedeutet für den Wintergarten: Man muss einen Bauantrag stellen und auf die Baugenehmigung warten.

Wer sich für einen Wintergarten interessiert und im Raum Rosenheim wohnt, kann in Raubling die Kroiher Fenster- und Wintergartenausstellung besuchen. Hier gibt es natürlich auch kompetente Antworten auf Fragen rund ums Thema.